Eingabeverfahren

Lateinischer Schriftzug in Gold über dem Portal des Hamburger Rathauses (Text (lateinisch): Libertatem quam peperere maiores digne studeat servare posteritas).

Die Übersetzung des Schriftzugs lautet: „Die Freiheit, die die Väter erwarben, möge die Nachwelt würdig zu erhalten trachten“.

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Wie funktioniert das Eingabeverfahren?



Wie reichen Sie eine Eingabe ein?

Schreiben Sie Ihren Fall auf und übermitteln Sie die Eingabe an den Eingabenausschuss. Für die Formulierung gibt es keine Vorschriften. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Wenn Sie Ihre Eingabe als Brief oder Fax zusenden, benötigen wir

> Ihren Namen,
> Ihre Anschrift und
> Ihre Unterschrift.
Hier finden Sie die Kontaktdaten.

Sie können die Eingabe auch online mit dem bereitgestellten Online-Formular einreichen.

Kopien von Bescheiden und anderen wichtigen Unterlagen können Sie beifügen. Das kann dem Ausschuss die Arbeit erleichtern.


Was passiert dann?

Nachdem Ihre Eingabe eingegangen ist, wird ein Mitglied des Eingabenausschusses zum Berichterstatter für Ihre Eingabe bestimmt. Er trägt dem Ausschuss Ihren Fall vor. Zugleich bittet der Eingabenausschuss den Senat, zu Ihrer Eingabe Stellung zu nehmen. Dafür hat der Senat vier bzw. sechs Wochen Zeit.


Wie geht es weiter?

Nach vier bzw. sechs Wochen trifft die Stellungnahme des Senats zu Ihrer Eingabe ein. 

Juristinnen und Juristen sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Eingabendienstes, die den Eingabenausschuss betreuen, begutachten Ihren Fall und schlagen dem Ausschuss in einer schriftlichen Stellungnahme eine Entscheidung oder die weitere Verfahrensweise vor.

In einer der nächsten Sitzungen des Eingabenausschusses trägt der Berichterstatter dem Ausschuss Ihr Anliegen mündlich vor und unterbreitet den anderen Abgeordneten seinen Entscheidungsvorschlag. Der Ausschuss diskutiert darüber und stimmt dann ab. Der Eingabenausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung und vereinbart Verschwiegenheit.

Die Entscheidungen des Eingabenausschusses werden in Berichten zusammengefasst und der Bürgerschaft als Empfehlung vorgelegt. Die Bürgerschaft beschließt abschließend über Ihre Eingabe. Im Falle einer positiven Entscheidung ist dies jedoch noch nicht das letzte Wort.

Empfiehlt die Bürgerschaft dem Senat im Zusammenhang mit Ihrer Eingabe ein bestimmtes Vorgehen, ist der Senat verpflichtet, zu berichten, was er daraufhin getan hat.

Die Vorsitzende des Eingabenausschusses teilt Ihnen die Entscheidung der Bürgerschaft schriftlich mit. Damit ist das Eingabeverfahren abgeschlossen.


Das Verfahren im Überblick



Besonderheiten


Aufschiebende Wirkung
Nach einer politischen Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft kommt Eingaben in der Regel aufschiebende Wirkung zu (Bericht Nr. (11/3912) vom 4. April 1985 und Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Nr. 11/5807) vom 18.2.1986.

Nach der Vereinbarung hat der Senat in Fällen, in denen er den Vollzug einer Entscheidung nicht aussetzen will, bis der Eingabenausschuss eine Empfehlung abgegeben hat, den Eingabenausschuss umgehend zu unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgt in der Regel telefonisch durch die fachlich zuständige Staatsrätin bzw. den fachlich zuständigen Staatsrat gegenüber der/dem Ausschussvorsitzenden.

Die Entgegennahme dieser Unterrichtung stellt lediglich eine wertneutrale Kenntnisnahme dar. Es ist darin in keinem Fall eine Vereinbarung oder gar Zustimmung der/des Ausschussvorsitzenden bzw. des Eingabenausschusses zu der Absicht des Senats, im Einzelfall eine Maßnahme nicht aufzuschieben, zu sehen.

Beschleunigtes Verfahren - Ausländerangelegenheiten
Besonderheiten gelten im so genannten Beschleunigten Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das bei Eingaben zur Anwendung kommt, in denen die bevorstehende Abschiebung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers beanstandet wird. Hier wird eine schnelle Entscheidung ermöglicht.

Härtefallverfahren
Wenn die Prüfung einer Eingabe in einer Ausländerangelegenheit ergeben hat, dass der/dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass der Fall für eine Befassung in der Härtefallkommission vorgeschlagen wird. Einzelheiten über die Härtefallkommission erfahren Sie hier.

Bürgersprechstunden
Der Eingabenausschuss hält regelmäßig Bürgersprechstunden ab. Aktuelle Termine finden Sie auf der Startseite der Hamburgischen Bürgerschaft oder können Sie in der Geschäftsstelle des Eingabendienstes erfragen.

Wie arbeitet der Eingabenausschuss?
Der Ausschuss tagt häufig - in der Regel jeden Montagnachmittag und alle zwei Wochen auch Dienstagnachmittags. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich (§ 56 Abs. 1 Geschäftsordnung der Bürgerschaft) und der Eingabenausschuss vereinbart Verschwiegenheit.

Der Ausschuss hat zahlreiche Rechte und Befugnisse, um Angelegenheiten aufklären zu können, bevor er eine Entscheidung trifft. So kann er beispielsweise Stellungnahmen des Senats einholen und Anhörungen durchführen. Geregelt sind seine Rechte und Befugnisse und das Verfahren im Gesetz über den Eingabenausschuss.

Das Ergebnis ihrer Beratungen fasst der Eingabenausschuss für die Bürgerschaft in einem schriftlichen Bericht zusammen, der die im Ausschuss vertretenen Meinungen und die Gründe für die Empfehlungen wiedergeben soll.

Welche Entscheidungen kann der Ausschuss treffen?
Im Gesetz über den Eingabenausschuss und § 66 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft ist geregelt, welche Entscheidungen der Eingabenausschuss treffen darf.

Eine Vielzahl von Eingaben kann für „erledigt“ erklärt werden, da der Senat den Anliegen von sich aus entspricht. Den Erfolg hat hier also schon die Ausübung des Petitionsrechts selbst herbeigeführt.

Darüber hinaus sind folgende Entscheidungen möglich:

  • Überweisung an den Senat "zur Berücksichtigung", wenn das Anliegen begründet und Abhilfe notwendig ist; 
  • Überweisung an den Senat "zur Erwägung", wenn der Senat das Anliegen noch einmal überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen sollte;
  • Überweisung an den Senat "als Stoff für künftige Prüfung", um zu erreichen, dass der Senat das Anliegen in Gesetzesentwürfe, Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht;
  • Erklärung der Eingabe für "nicht abhilfefähig", insbesondere, wenn das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden ist und
  • "Übergang zur Tagesordnung", wenn das Anliegen nicht erkennbar ist oder gegenüber einer früheren, von der Bürgerschaft bereits beschiedenen Eingabe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthält.


Bei einer positiven Empfehlung an den Senat haben die Beschlüsse der Bürgerschaft den Charakter einer Empfehlung. Der Bürgerschaft steht kein Weisungsrecht gegenüber dem Senat zu. Der Senat ist allerdings verpflichtet, darüber zu berichten, was er auf Grund der Eingabe veranlasst hat.


Rechtsgrundlagen
Das Eingabeverfahren ist im Gesetz über den Eingabenausschuss geregelt.