Neues Wahlrecht

Die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft haben in ihrer Sitzung am 24. Juni 2009 das „Zwölfte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ sowie das "Vierte Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften" beschlossen. Die Änderungen der Verfassung und des Wahlrechts zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen wurden von den in der Bürgerschaft vertretenen Parteien in Zusammenarbeit mit der Volksinitiative „Mehr Demokratie – Ein faires Wahlrecht für Hamburg“ erarbeitet.


Die Verfassungsänderung bewirkt, dass das Parlament zukünftig das Wahlrecht nur noch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ändern kann. Damit wird gewährleistet, dass Wahlrechtsänderungen in einem weitgehenden Konsens der Fraktionen beschlossen werden. Außerdem sind wahlrechtliche Gesetze nun den Regelungen des Artikels 50 Absatz 4 der Hamburgischen Verfassung unterworfen. Das bedeutet, 2,5 Prozent der wahlberechtigten Hamburgerinnen und Hamburger können nun verlangen, dass auch von der Bürgerschaft beschlossene wahlrechtliche Gesetze durch einen Volksentscheid bestätigt werden müssen. Hierfür ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Strebt eine Volksinitiative eine Änderung des Wahlrechts an, muss diese auch eine Zweidrittelmehrheit beim Volksentscheid erreichen.


Bei der Bürgerschaftswahl bleibt es dabei, dass in den 17 Wahlkreisen jeweils drei bis fünf Sitze von den Parteien errungen werden können. Neu ist, dass die Hamburger Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit haben, ihre fünf Stimmen auf den Wahlkreislisten ausschließlich an Personen und nicht wie bisher auch an Parteien zu vergeben. Nach der Zahl der erhaltenen Stimmen richtet sich, wer in die Bürgerschaft einzieht.


Bei den Landeslisten zur Bürgerschaftswahl ist neu, dass die Wählerinnen und Wähler jetzt fünf Stimmen statt bisher eine Stimme haben. Diese können sie an die von den Parteien aufgestellten Personen, aber auch an die Parteiliste selbst vergeben. Letzteres bedeutet, dass sie dafür votieren, die auf die Partei entfallenden Mandate in der Reihenfolge zu vergeben, wie sie die Partei bei ihrer Kandidatenliste aufgestellt hat.


Diese Strukturen gelten grundsätzlich auch für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen, allerdings mit der Besonderheit, dass statt der 5-Prozent-Hürde eine 3-Prozent-Hürde eingeführt wird. Zudem haben die Bürgerschaftswahl und die Wahlen zu den Bezirksversammlungen letztmalig im Jahr 2011 zusammen stattgefunden. Seit 2014 erfolgen die Wahlen zu den Bezirksversammlungen alle fünf Jahre gemeinsam mit den Europawahlen.