Gesetzgebung durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Durch die 1996 eingeführte Volksgesetzgebung können die Bürgerinnen und Bürger auf die Beratungen der Bürgerschaft in Hamburg Einfluss nehmen.


Volksinitiative

Um durchzusetzen, dass ein bestimmtes Gesetz verändert oder ein neues geschaffen wird, müssen zuerst 10.000 Wahlberechtigte ihren Willen mit ihrer Unterschrift dokumentieren. Dazu können sich zum Beispiel Initiativen gründen, die über ihr Anliegen in der Öffentlichkeit informieren und um Unterstützung werben. Die Unterschriften werden dem Senat übergeben, der der Bürgerschaft das Zustandekommen einer Volksinitiative mitteilt. Die Bürgerschaft kann den von der Volksinitiative eingereichten Gesetzentwurf beschließen – muss es aber nicht.


Volksbegehren

Stimmt die Bürgerschaft dem Entwurf nicht zu, führt der Senat auf Antrag ein Volksbegehren durch. Im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung erhalten alle Wahlberechtigten die Möglichkeit, sich in Listen einzutragen, die bei den Bezirks- und Ortsämtern oder von den Volksinitiatoren ausgelegt sind, um so dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Hat sich mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Hamburgerinnen und Hamburger in die ausliegenden Listen eingetragen, ist das Volksbegehren zustande gekommen. Nun kann die Bürgerschaft dem Volksbegehren entsprechen – muss es aber auch in diesem Fall nicht tun.


Volksentscheid

Tritt dieser Fall ein, legt der Senat den Gesetzentwurf auf Antrag dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann diesem Gesetzentwurf einen eigenen Entwurf beifügen. Einer der Gesetzentwürfe ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmen.


Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Landesrecht Hamburg online)