Wahlen

Warum wählen?

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – so legt es die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg fest. Deshalb entscheiden Hamburgs Bürgerinnen und Bürger über die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft per Wahl. Damit nehmen sie Einfluss auf politische Entscheidungen und legen fest, wer ihre Interessen und Wünsche vertreten soll.


Obwohl es neben der Wahl noch weitere Möglichkeiten der Mitwirkung und Einflussnahme gibt, stellt diese doch eine der wichtigsten Partizipationsmöglichkeiten dar. Ein Parlament ist nur dann wirklich legitimiert, wenn es von einem möglichst hohen Anteil der wahlberechtigen Bürgerinnen und Bürger gewählt wurde.


Wie wird gewählt?

Seit 2015 findet alle fünf Jahre die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft statt. Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.


Allgemein

Das Wahlrecht steht allen Staatsbürgerinnen und -bürgern zu. Niemand darf davon aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen oder wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Sprache, Religion, Bildung, seines Berufs oder Einkommens ausgeschlossen werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Unmittelbar

Die Abgeordneten werden direkt gewählt.


Frei

Die Entscheidung der Wahlberechtigten frei von Beeinflussungen ist geschützt.


Gleich

Jeder Wahlberechtigte darf seine Stimme wie jeder andere abgeben. Alle Stimmen werden gleich bewertet (gleicher Zählwert, bei Listenwahl auch gleicher Erfolgswert).


Geheim

Gewählt wird in einer Wahlkabine, die nur einzeln betreten werden darf. Die Wahlberechtigten müssen ihre Wahlabsichten und ihr Wahlverhalten für sich behalten können.


Um die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung aller in Hamburg stattfindenden Wahlen kümmert sich das Landeswahlamt.


Wer kann gewählt werden?

Parteien, Einzelbewerberinnen und -bewerber und Wählergemeinschaften, die sich zur demokratischen Grundordnung bekennen, können gewählt werden. Prinzipiell sind alle zur Bürgerschaft Wahlberechtigten auch für die Hamburgische Bürgerschaft wählbar.


Wahlvorschläge müssen auf Wahlkreis- und Landeslisten bei der Landeswahlleitung eingereicht werden. Der Landeswahlausschuss entscheidet dann über die Zulassung zur Wahlliste. Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber müssen auf den Wahlvorschlägen mit Name, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift und Beruf verzeichnet sein und dem Landeswahlleiter schriftlich ihre Zustimmung zu ihrer Aufstellung zur Wahl gegeben haben.


Um sich zur Bürgerschaftswahl aufstellen zu lassen, brauchen parteilose Wählergemeinschaften sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber, die weder in einem Landtag oder im Bundestag vertreten sind, für eine Wahlkreisliste mindestens 100 und für eine Landesliste mindestens 1.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Die Unterzeichnenden gehen damit keinerlei Verpflichtung ein. Wählen können sie nach wie vor, wen sie wollen.


Die Grundlagen des Wahlrechts finden Sie im Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft. Informationen über Änderungen am Wahlrecht von 2009 sind hier zusammengefasst.