Die 123 Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft werden von den Wahlberechtigten Hamburgs in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreterinnen und Vertreter aller Bürgerinnen und Bürger Hamburgs. An Aufträge und Weisungen nicht gebunden, entscheiden sie nach ihrer freien Überzeugung. Dieser Freiheit der Abgeordneten steht die Fraktionsdisziplin gegenüber. Für die ungehinderte Ausübung ihres Mandats sind die Abgeordneten durch Immunität, Indemnität und den Bezug von Entschädigungen und sonstigen Leistungen gesichert.
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit und zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls erhalten die Abgeordneten für ihr Mandat eine zu versteuernde Entschädigung Diät in Höhe von zur Zeit 4.281 Euro. Das Abgeordnetengesetz regelt neben den Entschädigungen auch weitere Leistungen an die Abgeordneten. Die Bürgerschaft entscheidet über die Erhöhung oder Nichterhöhung der Entgelte.
Bezeichnet eine Abstimmungsmehrheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Hamburgischen Bürgerschaft, also 62 Abgeordneten. Die Absolute Mehrheit ist zum Beispiel erforderlich bei der Wahl des Ersten Bürgermeisters.
Für einen Beschluss der Bürgerschaft ist in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Abstimmung kann mit oder ohne namentlichen Aufruf erfolgen. Namentliche Abstimmungen können durch eine Fraktion/Gruppe oder von mindestens sechs anwesenden Abgeordneten verlangt werden. Die Abgeordneten werden einzeln mit Namen zur Stimmabgabe aufgerufen.
In der Regel wird durch Handzeichen abgestimmt, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, ganz selten auch durch den sogenannten "Hammelsprung".
Sitzungen der Bürgerschaft beginnen in der Regel mit einer Aktuellen Stunde. Vier Fraktionen können hierzu ein aktuelles Thema anmelden. Die Aktuelle Stunde soll eine Dauer von 75 Minuten nicht überschreiten, wobei die Redezeit des Senats unberücksichtigt bleibt. Die einzelnen Reden der Abgeordneten dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Ist die Gesamtredezeit abgelaufen, werden bis dahin nicht aufgerufene Themen nicht mehr behandelt.
Das an Lebensjahren ältestes Mitglied der Bürgerschaft, dem in der ersten Sitzung einer neu gewählten Bürgerschaft die Aufgabe zugewiesen wird, bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten den Vorsitz der Bürgerschaftssitzung zu übernehmen.
Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern. In der Regel sind dies die Fraktionsvorsitzenden und Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer oder Abgeordnete mit herausgehobenen Funktionen. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Geschäfte und regelt vor allem den Ablauf der Parlamentsarbeit. Er legt beispielsweise den Termin- und Arbeitsplan des Parlaments fest.
Durch Anfragen können die Abgeordneten ihr Kontrollrecht gegenüber dem Senat wahrnehmen. Dies bietet insbesondere der Opposition die Möglichkeit, dem Senat Fragen zu stellen, die dieser beantworten muss. Es gibt Große Anfragen und Kleine Anfragen.
Die Ausschüsse haben das Recht und auf Wunsch eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, öffentliche Anhörungen durchzuführen. Durch diese Anhörverfahren haben die Ausschussmitglieder die Möglichkeit, sich genauer über die behandelten Themen zu informieren.
Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik vor allem durch Anträge einwirken. Anträge sind z.B. Initiativen von mindestens fünf Abgeordneten zu einem bestimmten Thema. Sie sind bei der Bürgerschaftspräsidentin / dem Bürgerschaftspräsidenten schriftlich einzureichen und werden auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt. Anträge können mit oder ohne Aussprache im Plenum angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an Ausschüsse überwiesen werden. Mit Anträgen können unter anderem Aufträge und Ersuchen an den Senat gerichtet werden. So kann dieser beispielsweise aufgefordert werden, dem Parlament über bestimmte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Sachverhalte vorzulegen.
Die Bürgerschaft hat Fachausschüsse mit beratungs- und gesetzesvorbereitender Funktion. Die Ausschüsse, in denen sich ein großer Teil der Parlamentsarbeit vollzieht, werden entsprechend dem Verhältnis der Fraktionsstärken besetzt. Dazu kommt als quasi ständiger Ausschuss der Eingabenausschuss, der stets bereits in der konstituierenden Sitzung einer neuen Wahlperiode eingesetzt wird.
Über die Ergebnisse ihrer Beratungen erstatten die Ausschüsse der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht. Er wird in Form einer Drucksache vorgelegt. Jeder Ausschussbericht enthält eine Empfehlung an die Bürgerschaft. Dabei kann es sich um die Empfehlung handeln, einen bestimmten Beschluss zu fassen oder von einer Sache Kenntnis zu nehmen.
Um die Arbeitsfähigkeit und Unabhängigkeit der Bürgerschaft zu schützen, sind öffentliche Versammlungen und Demonstrationen innerhalb des Bannkreises, der 350 Meter um das Rathaus herum verläuft, verboten. Ausnahmen kann die Präsidentin / der Präsident der Bürgerschaft zulassen. Geregelt ist dies im Bannkreisgesetz.
Die "Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft" sind Berichte, die als Reaktion auf Fragen (Ersuchen) der Bürgerschaft an den Senat erstellt, oder auf Eigeninitiative des Senats verfasst werden, um über seine Politik zu informieren. S.a. Ausschussberichte
Der Ausschuss, an den Vorlagen zur federführenden Beratung überwiesen werden, erarbeitet für die Bürgerschaft eine Beschlussempfehlung. In dieser sind die Diskussion im Ausschuss, die vorgetragenen Änderungen zu der Vorlage sowie die Voten der mitberatenden Gremien zusammengefasst. Aufgrund der Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse trifft die Bürgerschaft ihre abschließende Entscheidung.
Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht vor der Abstimmung angezweifelt wird.
Zu den vornehmsten und ältesten Rechten eines Parlaments gehört das Recht, den Haushalt zu beschließen. Allein die Bürgerschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Einnahmen zu befinden.
Bürgerschaft ist die Bezeichnung für die Volksvertretung (Parlament) in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg. In anderen deutschen Bundesländern heißt die Volksvertretung Landtag, in Berlin Abgeordnetenhaus.
Die Bürgerschaftskanzlei ist die Verwaltung der Bürgerschaft. Sie unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten, das Parlament und seine Gremien bei der Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben − so zum Beispiel bei der Vorbereitung der Sitzungen. Die Bürgerschaftskanzlei untersteht der Präsidentin / dem Präsidenten.
Die Präsidentin / der Präsident der Bürgerschaft ist die höchste Repräsentantin / der höchste Repräsentant der Bürgerschaft. Sie / er wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt es nach außen, führt dessen Geschäfte, leitet die Plenarsitzungen und steht an der Spitze der Bürgerschaftskanzlei. Sie / er wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Nach parlamentarischem Brauch hat die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für dieses Amt. Gemeinsam mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern bildet die Präsidentin / der Präsident das Präsidium.
Die Bürgerschaft wird für fünf Jahre gewählt. Mit der Wahl entscheiden die Bürgerinnen und Bürger über die politische Zusammensetzung ihrer Volksvertretung. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
Die Bürgerschaftssitzung ist die Vollversammlung (Plenum) aller Abgeordneten der Bürgerschaft. Hier werden vor den Augen der Öffentlichkeit die unterschiedlichen Standpunkte verdeutlicht, Argumente ausgetauscht und nach demokratischen Spielregeln durch Abstimmungen Mehrheitsentscheidungen getroffen.
In Debatten tauschen die Abgeordneten ihre Meinungen und Standpunkte zu den Themen auf der Tagesordnung aus.
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit und zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls erhalten die Abgeordneten für die Ausübung ihres Mandats eine zu versteuernde Entschädigung (Diät) in Höhe von zurzeit 4.281 Euro. Das Abgeordnetengesetz regelt neben den Entschädigungen auch weitere Leistungen an die Abgeordneten. Die Bürgerschaft entscheidet über Veränderungen der Höhe der Leistungen.
Alle Drucksachen, die mit Abschluss der Wahlperiode noch nicht zu Ende beraten sind, gelten als erledigt. Sinn dieser Regelung ist es, die neu gewählten Abgeordneten nicht an Entscheidungen ihrer Vorgänger zu binden. Ein nicht mehr erledigter Gesetzentwurf muss also z.B. neu eingebracht werden. Lediglich Eingaben werden weiter beraten.
Die drei bis fünf Sitze, die im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind, werden auf die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber entsprechend dem Verhältnis ihrer Stimmenzahlen verteilt. Dabei findet das sog. Divisorverfahren mit Standardrundung Anwendung, das auch unter den Namen Sainte Laguë, Schepers und Webster bekannt ist. Es entspricht im Wesentlichen dem aus der Schule bekannten Dreisatz mit kaufmännischer Rundungsregel.
Alle Vorlagen für die Bürgerschaft werden gedruckt und an die Abgeordneten, die Fraktionen, den Senat und die Presse verteilt. Jede Drucksache erhält eine Nummer, welche sich aus der Nummer der Wahlperiode und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt, z. B. 22/1. Drucksachen finden Sie in der Parlamentsdatenbank.
Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich mit einer schriftlichen Eingabe mit Bitten, Gesuchen oder Beschwerden an die Bürgerschaft zu wenden. Der Eingabenausschuss der Bürgerschaft berät über die Anliegen. Die Petentinnen und Petenten haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Eingabe zur Kenntnis genommen, geprüft und beantwortet wird.
Um Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorzubereiten, hat die Bürgerschaft das Recht - und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht - eine so genannte Enquete-Kommission („Enquete“ = französisch für „Untersuchung“) einzusetzen. Hier beraten unabhängige Experten gemeinsam mit Abgeordneten aller Fraktionen über Ursachen, Probleme und mögliche Lösungsstrategien. Die Enquete-Kommission legt der Bürgerschaft ihre Berichte und Empfehlungen bis zum Ende der Wahlperiode vor.
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit erhalten die Abgeordneten für die Ausübung ihres Mandats eine zu versteuernde Entschädigung (Diät) in Höhe von zurzeit 4.281 Euro. Das Abgeordnetengesetz regelt neben den Entschädigungen auch weitere Leistungen an die Abgeordneten. Die Bürgerschaft entscheidet über Veränderungen der Höhe der Leistungen.
Unter Ersuchen ist eine Bitte zu verstehen, die die Bürgerschaft an den Senat richtet. Dabei handelt es sich häufig um den Wunsch, über eine bestimmte Angelegenheit zu berichten oder bei der Durchführung staatlicher Aufgaben bestimmte Gesichtspunkte zu beachten.
Den einzelnen Abgeordneten steht das Recht zu, in öffentlichen Angelegenheiten Anfragen an den Senat zu richten (Interpellationsrecht). Es ergibt sich aus den Aufgaben der Abgeordneten, insbesondere aus ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber Senat und Behörden. Es gibt Große Anfragen und Kleine Anfragen.
Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von mindestens sechs Bürgerschaftsmitgliedern. Auch Parteilose können sich einer Fraktion anschließen, mit deren Zielen sie einverstanden sind. Kleinere Vereinigungen werden als Gruppe bezeichnet. Abgeordnete, die sich in keiner Weise zusammenschließen, sind fraktionslos. Von der zahlenmäßigen Stärke der Fraktion hängt es ab, wie viele Sitze die Abgeordneten einer Fraktion zum Beispiel in einem Ausschuss erhalten.
In der 22. Wahlperiode sind 56 Frauen vertreten. Dies entspricht einem Anteil von 45,5%. 1987 wurde die erste Bürgerschaftspräsidentin gewählt. Bis zum Beginn der 18. Wahlperiode im März 2004 waren kontinuierlich Frauen in diesem Amt.
Das reine Verhältniswahlsystem führt zur Mandatsvergabe auch an kleine Parteien. Durch die Fünfprozentklausel werden Wahlvorschläge, die weniger als fünf Prozent der Stimmen erhalten, bei der Verteilung der Abgeordnetenmandate nicht berücksichtigt. Bei der Sitzverteilung in der Bürgerschaft werden nach einer Wahl nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ziel der Fünfprozentklausel ist es, eine Zersplitterung durch zu viele kleine Gruppen im Parlament zu verhindern. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung garantiert werden.
Zu Beginn einer Wahlperiode gibt sich die Bürgerschaft eine Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, mit der die Arbeitsweise des Parlaments geregelt wird.
Gesetzentwürfe werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht. Sie bedürfen einer zweimaligen Lesung in der Bürgerschaft. Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen. Mit Einverständnis des Senats kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden. Beide Lesungen dürfen nur am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Widerspruch kann nur von mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden. Durch die Volksgesetzgebung können die Bürgerinnen und Bürger auf die Gesetzgebung Einfluss nehmen.
Das Recht, Gesetzesinitiativen einzubringen, kann vom Senat, von einer Gruppe von Bürgerschaftsabgeordneten und durch Volksbegehren wahrgenommen werden.
Aufgrund der herausragenden Bedeutung von Gesetzen liegt das Recht der Gesetzgebung bei der direkt gewählten Vertretung des Volkes, der Bürgerschaft. Auch die Bürgerinnen und Bürger können durch die Möglichkeiten der Volksgesetzgebung ein Gesetz beschließen.
Mindestens fünf Abgeordnete haben die Möglichkeit, zu wichtigen politischen Fragen Große Anfragen an den Senat zu richten. Die Anfragen müssen schriftlich eingereicht werden. Sie werden unverzüglich dem Senat übermittelt und sind binnen vier Wochen von dort schriftlich zu beantworten. Frage und Antwort werden als Drucksache veröffentlicht und auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können beraten und an Ausschüsse überwiesen werden. Zum Gegenstand einer Großen Anfrage können Anträge gestellt werden.
Parlamentarische Gruppen sind ein Zusammenschluss von drei bis fünf Bürgerschaftsabgeordneten. Sie arbeiten ähnlich wie eine Fraktion, ihnen stehen aber geringere parlamentarische Rechte zu. So erhalten Gruppen zum Beispiel im Ältestenrat nur einen Gaststatus.
Bei einem unklaren Stimmergebnis nach wiederholter Abstimmung wird das Ergebnis durch eine Form der Auszählung festgestellt, die sich „Hammelsprung“ nennt. Dabei müssen die Abgeordneten den Plenarsaal verlassen und durch eine der mit Ja, Nein, bzw. Stimmenthaltung bezeichneten Türen den Saal wieder betreten, so dass eine exakte Stimmzählung möglich wird. Der Begriff ist ein Scherzwort, erstmals angewandt im Reichstag 1874. Über einer der Abstimmungstüren befand sich ein Intarsienbild vom blinden Polyphem, einem Kyklopen. Er zählt seine Hammel, unter deren Bäuchen sich Odysseus und seine Gefährten klammern, um ihrer Gefangenschaft zu entkommen.
Die Verteilung der Abgeordnetensitze geschieht in Hamburg nicht mehr nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Nach der Änderung des Wahlrechts vom 05.07.2004 wird das Divisorverfahren angewendet. Das Hare Niemeyer-Verfahren wird bei der Vergabe der Ausschusssitze angewandt. Es ist benannt nach dem englischen Rechtsanwalt Thomas Hare und dem Aachener Mathematikprofessor Horst Niemeyer. Danach werden die jeweiligen Stimmenzahlen der Parteien, die die Fünfprozentklausel überwunden haben, mit der Anzahl aller Parlamentssitze multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen geteilt. Die resultierenden ganzen Zahlen ergeben die Anzahl der Sitze einer Partei. Die restlichen Sitze für die Parteien ergeben sich aus der Reihenfolge der Bruchteile hinter dem Komma.
Die Freie und Hansestadt Hamburg plant und steuert den Einsatz finanzieller Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben mithilfe des Haushalts. Dabei werden die Bedarfe in Einzelplänen für jede Behörde bzw. jedes Verfassungsorgan veranschlagt. Jeder Haushalt gilt für ein Kalenderjahr. Seit einigen Jahren werden regelmäßig Haushaltspläne für zwei Jahre gleichzeitig aufgestellt und von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen (Doppelhaushalte).
Der Haushaltsplan enthält alle veranschlagten Erträge, Aufwendungen und eventuelle Verpflichtungsermächtigungen. Außerdem dient er zur kurz- und mittelfristigen Finanzplanung. Daneben enthält er eine Übersicht über die Planstellen und Stellen der Einzelpläne.
Die Bürgerschaftspräsidentin bzw. der Bürgerschaftspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus.
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung der Bürgerschaft verhaftet oder sonstigen seine Freiheit und die Ausübung seines Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, dass er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Straf- und Ermittlungsverfahren sowie sonstige Freiheitsbeschränkungen sind auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer ihres Mandats aufzuheben. Dadurch soll verhindert werden, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments gestört wird indem ein Abgeordneter wegen einer Gefängnisstrafe sein Mandat nicht mehr ausüben kann. Käme es dazu, könnte dies zum Beispiel zu Veränderungen von Mehrheitsverhältnissen in der Bürgerschaft führen.
Die Indemnität sichert die Freiheit der Rede. Die Abgeordneten können sicher sein, dass sie für Reden, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss gehalten haben, nicht gerichtlich oder dienstlich belangt werden. Das gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Für Beleidigungen während einer Bürgerschaftssitzung spricht die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident einen Ordnungsruf aus.
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Um die Gewaltenteilung nicht zu gefährden, dürfen bestimmte Personen nicht gleichzeitig ihr Mandat und ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Senatoren dürfen zum Beispiel nicht gleichzeitig Mitglied der Bürgerschaft sein.
Einmal im Jahr können Jugendliche im Rathaus die Arbeitsformen eines Parlaments kennen lernen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer debattieren im Plenarsaal und in den Ausschüssen ihre Wünsche, Anregungen und Forderungen. Abschließend werden Resolutionen verfasst und der Präsidentin / dem Präsidenten überreicht. Die Bürgerschaft befasst sich anschließend mit diesen Beratungsergebnissen. Unsere Seiten zu Jugend im Parlament.
Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, zu öffentlichen Angelegenheiten Kleine Anfragen an den Senat zu richten. Die Anfragen müssen schriftlich eingereicht werden. Sie werden unverzüglich dem Senat übermittelt und sind binnen acht Tagen von dort schriftlich zu beantworten. Frage und Antwort werden als Drucksache veröffentlicht. Sie werden nicht auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt und somit nicht beraten.
Parteien gehen Koalitionen ein, um gemeinsam die Regierungsverantwortung übernehmen zu können und im Parlament die erforderliche Mehrheit − z.B. zur Wahl des Ersten Bürgermeisters oder der Ersten Bürgermeisterin - zu erreichen.
Die erste Sitzung einer neugewählten Bürgerschaft muss innerhalb von vier Wochen nach der Wahl stattfinden. Die Bürgerschaft konstituiert sich für die neue Wahlperiode.
Abwahl des Ersten Bürgermeister bzw. der Ersten Bürgermeisterin bei gleichzeitiger Neuwahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin durch die Bürgerschaft. Eine Abwahl ohne gleichzeitige Neuwahl ist nicht möglich.
Die Kontrolle der Regierung ist neben der Gesetzgebung und der Ausübung des Haushaltsrechts eine der klassischen Aufgaben eines Parlaments.
Kumulieren (von lat. cumulus – Haufen) oder auch Häufeln ist ein Begriff aus dem Wahlrecht. Es bedeutet, dass die Wähler mehrere Stimmen einem Kandidaten, einer Partei oder Wählervereinigung geben können, was deren Chance erhöht, ein Mandat zu bekommen. Kumulieren ist oft mit der Möglichkeit zum Panaschieren verbunden. Beide Möglichkeiten lassen sich auch kombinieren.
„Landtag“ heißt die Volksvertretung (Parlament) in vielen deutschen Bundesländern. In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg ist die Bezeichnung für die Volksvertretung „Bürgerschaft“, in Berlin heißt sie „Abgeordnetenhaus“.
Die Bürgerschaft wird für fünf Jahre gewählt. Diesen Zeitraum bezeichnet man als Legislatur- oder Wahlperiode. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung der neugewählten Bürgerschaft, ihrer Konstituierung, nicht mit dem Wahltermin.
Als „Lesung“ wird die Beratung von Gesetzes- oder Haushaltsvorlagen und Staatsverträgen im Parlament bezeichnet.
Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag. Mandat bezeichnet das Amt und die Aufgabe der Parlamentsabgeordneten. „Freies Mandat“ heißt, dass die Abgeordneten keinen Weisungen unterworfen sind. Die Grundsätze des freien Mandats bestimmen, dass die Abgeordneten in erster Linie Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes und nicht einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe sind.
Die drei bis fünf Sitze, die im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind, werden auf die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber entsprechend dem Verhältnis ihrer Stimmenzahlen verteilt. Dabei findet das sog. Divisorverfahren mit Standardrundung Anwendung, das auch unter den Namen Sainte Laguë, Schepers und Webster bekannt ist. Es entspricht im Wesentlichen dem aus der Schule bekannten Dreisatz mit kaufmännischer Rundungsregel.
Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Ob etwas mit einfacher, absoluter Mehrheit oder qualifizierter Mehrheit entschieden werden muss, ist in der Hamburgischen Verfassung und der Geschäftsordnung der Bürgerschaft festgelegt.
Siehe Konstruktives Misstrauensvotum
Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft sind Drucksachen, die der Bürgerschaft entweder auf deren Verlangen oder auf Eigeninitiative des Senats vorgelegt werden. Dabei kann es sich um Berichte des Senats zu bestimmten Angelegenheiten handeln oder aber um Senatsanträge, beispielsweise zur Bewilligung von Haushaltsmitteln oder zur Verabschiedung von Gesetzen.
Die Abgeordneten können laut Verfassung jederzeit ausscheiden. In diesem Fall wird der Sitz in der Bürgerschaft von einer Nachrückerin oder einem Nachrücker besetzt. Das sind Parteimitglieder, die bei der Bürgerschaftswahl aufgrund ihrer ungünstigen Wahllistenplätze keinen Sitz in der Bürgerschaft erringen konnten.
Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln müssen von der Bürgerschaft beschlossen werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen waren.
Novellierungen sind Änderungen zu einem bereits vorhandenen Gesetz.
Die Plenarsitzungen der Hamburgischen Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sind - von Einzelausnahmen abgesehen - öffentlich. Die Plenarsitzungen sowie einige Ausschusssitzungen werden zudem im Live-Stream übertragen. Die Aufzeichnungen der Plenarsitzungen können am Folgetag in der Mediathek abgerufen werden.
Als „Opposition“ werden alle nicht der Regierung angehörenden Fraktionen in einem Parlament bezeichnet. Sie ist somit die politische Alternative zur Regierungsmehrheit. Ihre Aufgabe ist es, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu vertreten. Sie wird in der Verfassung als „ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie“ beschrieben.
Verletzt ein Mitglied der Bürgerschaft während der Plenarsitzung die Ordnung des Hauses, kann die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident einen Ordnungsruf aussprechen. Dies ist zum Beispiel bei persönlichen Beleidigungen der Fall.
Panaschieren (von frz. panacher – mischen) ist ein Begriff aus dem Wahlrecht. Es bedeutet, dass die Wähler mehrere verfügbare Stimmen auf mehrere Kandidaten, Parteien oder Wählervereinigungen verschiedener Listen verteilen können. Panaschieren ist oft mit der Möglichkeit zum Kumulieren verbunden. Beide Möglichkeiten lassen sich auch kombinieren.
Das Parlament ist die Volksvertretung. Im Stadtstaat Hamburg ist das Landesparlament die Hamburgische Bürgerschaft. Auf Bundesebene ist das Parlament der Deutsche Bundestag.
Der Parlamentarische Kontrollausschuss kontrolliert den Verfassungsschutz. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
Die Bürgerschaft hat nach der Verfassung das Recht und - wenn ein Fünftel der Abgeordneten es fordert - die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Untersuchungsausschüsse sind die stärksten Kontrollinstrumente der Bürgerschaft gegenüber dem Senat. Sie bieten dem Parlament die Möglichkeit, Tatsachenermittlungen in die eigenen Hände zu nehmen und dabei auch Zwangsmittel einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss ist trotz der Möglichkeit, gerichtsähnlich Zeugen zu vernehmen, kein Organ der Rechtspflege, sondern ein Instrument der politischen Auseinandersetzung. Seit der letzten Bürgerschaftswahl 2020 wurde der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Cum-Ex Steuergeldaffäre“ eingesetzt. Er beschäftigt sich mit der Frage, „warum der Hamburger Senat und die Hamburger Steuerverwaltung bereit waren, Steuern in Millionenhöhe mit Blick auf Cum-Ex-Geschäfte verjähren zu lassen und inwieweit es dabei zur Einflussnahme zugunsten der steuerpflichtigen Bank und zum Nachteil der Hamburgerinnen und Hamburger kam“.
Eine Partei ist eine Vereinigung von politisch gleichgesinnten Menschen, die langfristig an der politischen Willensbildung mitwirken und sich an Landtags- oder Bundestagswahlen beteiligen wollen. Die Gründung einer Partei ist in der Bundesrepublik frei; ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Alle Bürgerinnen und Bürger Hamburgs haben das Recht, sich mit einer schriftlichen Petition oder Eingabe mit Bitten, Gesuchen oder Beschwerden an die Bürgerschaft zu wenden. Der Eingabenausschuss der Bürgerschaft berät über die Anliegen. Die Petentinnen und Petenten haben einen Rechtsanspruch, dass ihre Eingabe zur Kenntnis genommen, geprüft und beantwortet wird.
Von jeder Bürgerschaftssitzung wird anhand von Tonbandaufzeichnungen und zusätzlichen Aufzeichnungen der Protokollführer/innen ein Wortprotokoll erstellt. Dieses Plenarprotokoll wird als Drucksache veröffentlicht. Es erhält eine Nummer, die sich aus der Nummer der Wahlperiode und der fortlaufenden Sitzungsnummer zusammensetzt, z. B. 22/1. Plenarprotokolle finden Sie in der Parlamentsdatenbank.
Der Plenarsaal ist der Ort, an dem alle Abgeordneten zur Vollversammlung (Plenum) zusammenkommen, um vor den Augen der Öffentlichkeit die unterschiedlichen Standpunkte zu verdeutlichen, Argumente auszutauschen und nach demokratischen Spielregeln durch Abstimmungen zu Mehrheitsentscheidungen zu kommen.
Die Bürgerschaftssitzung ist die Vollversammlung (Plenum) aller Abgeordneten der Bürgerschaft. Hier werden vor den Augen der Öffentlichkeit die unterschiedlichen Standpunkte verdeutlicht, Argumente ausgetauscht und nach demokratischen Spielregeln durch Abstimmungen Mehrheitsentscheidungen getroffen.
Plenum bezeichnet die Vollversammlung der Mitglieder einer Volksvertretung. Im Plenum - auch Plenarsitzung genannt - werden die Entscheidungen getroffen.
Die Präsidentin / der Präsident der Bürgerschaft ist die höchste Repräsentantin / der höchste Repräsentant der Bürgerschaft. Sie / er wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt es nach außen, führt dessen Geschäfte, leitet die Plenarsitzungen und steht an der Spitze der Bürgerschaftskanzlei. Sie / er wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Nach parlamentarischem Brauch hat die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für dieses Amt. Gemeinsam mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern bildet die Präsidentin / der Präsident das Präsidium.
Das Präsidium der Bürgerschaft besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und -präsidenten und den Schriftführerinnen oder Schriftführern. Das Präsidium unterstützt und vertritt die Präsidentin / den Präsidenten bei der Erledigung ihrer /seiner Aufgaben.
Bei bestimmten Abstimmungen genügt nicht die einfache Mehrheit, sondern es muss ein größerer Teil als die Hälfte der anwesenden Abstimmungsberechtigten zustimmen, z.B. erfordern manche Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit. Eine solche Mehrheit wird als „qualifizierte Mehrheit“ bezeichnet.
Rededauer, Redezeit sowie weitere Einzelheiten der Redeordnung während einer Plenarsitzung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Zu Beginn seiner Amtszeit gibt der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin vor der Bürgerschaft eine Regierungserklärung ab, in der dem Parlament und der Öffentlichkeit die Politik des Senats für die Wahlperiode vorgestellt wird. Während der Wahlperiode kann der Senat von sich aus Erklärungen zu aktuellen politischen Themen vor der Bürgerschaft abgeben.
Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin / den Präsidenten bei der Leitung der Plenarsitzungen. Sie sind Abgeordnete und werden entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen in das Präsidium gewählt.
Siehe unter Kleine Anfrage.
In den Ausschüssen werden nicht nur Themen behandelt, die von der Bürgerschaft an die Ausschüsse überwiesen werden. Die einzelnen Ausschussmitglieder können auch selbst Themen einbringen. Der Ausschuss beschließt darüber, ob das eingebrachte Thema beraten werden soll.
Die Tagesordnung von Sitzungen enthält die Themen, die in den Ausschüssen und im Plenum der Bürgerschaft beraten werden. Die Präsidentin / der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
Hierbei handelt es sich um Drucksachen, mit denen die Präsidentin / der Präsident die Mitglieder der Bürgerschaft über bestimmte Themen informiert. Inhalt einer „Unterrichtung der Präsidentin / des Präsidenten“ kann zum Beispiel der Bericht über eine Reise oder eine Veranstaltung sein, an der sie / er teilgenommen hat. Die Präsidentin / der Präsident kann die Bürgerschaft aber auch davon unterrichten, dass Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien zu wählen sind. Unterrichtungen der Präsidentin / des Präsidenten werden auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt.
Siehe unter Parlamentarischer Untersuchungsausschuss.
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg regelt das Funktionieren der einzelnen Staatsorgane in Hamburg. Sie legt die Grundsätze über Bürgerschaft und Senat, die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Verwaltung, die Rechtsprechung sowie das Haushalts- und Finanzwesen fest.
Um mögliche Interessenverflechtungen transparent zu machen, sieht das Hamburgische Abgeordnetengesetz vor, dass die Abgeordneten, die neben ihrer Entschädigung andere Einkünfte haben, dies angeben müssen. Die Abgeordneten müssen angeben, welche Berufe sie ausüben und welche sie in Zusammenhang mit dem Mandat aufgegeben haben. Sie müssen Auskunft darüber geben, welche vergüteten und ehrenamtlichen Tätigkeiten sie als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates oder ähnlichen Gremiums ausüben und welche vergütete oder ehrenamtliche Funktionen sie in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen oder ähnlichen Organisationen bekleiden. Darüber hinaus bestehen Anzeigepflichten für entgeltliche Beratungstätigkeiten, Gutachtertätigkeit, publizistische Tätigkeit, sofern dies nicht im Rahmen des ohnehin ausgeübten Berufes liegt, sowie für Zuwendungen (Spenden), die Abgeordnete für ihre politische Arbeit erhalten.
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Bürgerschaftspräsidentin oder den Bürgerschaftspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte.
Alternativ zur Gesetzgebung durch die Bürgerschaft gibt es die Möglichkeit der Volksgesetzgebung.
Neben der Wahl sind Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Verfassung aufgeführte Mittel der politischen Willensbekundung des Volkes. Mit diesen Instrumenten können die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs unmittelbar an der Gesetzgebung teilnehmen. Der Weg zur Volksgesetzgebung ist an bestimmte gesetzlich geregelte Verfahren gebunden.
Durch Wahlen in der Bürgerschaft wird die personelle Besetzung von bestimmten Ämtern festgelegt. Zum Beispiel werden die Bürgerschaftspräsidentin / der Bürgerschaftspräsident, der Erste Bürgermeister sowie Deputierte durch Wahl bestimmt. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und sind geheim.
Die Bürgerschaft wird für vier Jahre – beziehungsweise ab 2015 für fünf Jahre – gewählt. Diesen Zeitraum bezeichnet man als Legislatur- oder Wahlperiode. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung der neugewählten Bürgerschaft, ihrer Konstituierung, nicht mit dem Wahltermin.
Das Wahlrecht für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft haben alle Deutschen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Hamburg haben.
Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern des Senats verlangen. Dazu bedarf es allerdings eines Mehrheitsbeschlusses. Die Senatorinnen und Senatoren können sich vertreten lassen. Mit dem Zitierrecht verbunden ist auch ein verfassungsrechtlich gesichertes Auskunftsrecht der Bürgerschaft. Es geht also nicht nur um einen Anspruch auf körperliche Anwesenheit der Senatsmitglieder, sondern auch um den Anspruch, auf Fragen Antworten zu erhalten.
In der zweiten Lesung findet in der Regel die Schlussberatung über ein Gesetz statt.
Abgeordnete können Zwischenfragen stellen, sofern die Rednerin oder der Redner damit einverstanden ist und die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident ihnen das Wort erteilt.