Birgit Voßkühler wird neue Präsidentin des Hamburgischen Verfassungsgerichts

Die Bürgerschaft hat die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Birgit Voßkühler mit Wirkung zum 1. Februar in das Amt der Präsidentin des Hamburgischen Verfassungsgerichts gewählt. Sie wird die erste Frau sein, die dieses bedeutende Amt bekleidet. Voßkühler tritt damit die Nachfolge des amtierenden Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts Friedrich-Joachim Mehmel an, der Ende Januar in den Ruhestand tritt.


Präsidentin Carola Veit gratulierte Voßkühler: „Ich freue mich, dass erstmalig eine Frau an der Spitze des Hamburgischen Verfassungsgericht stehen wird und bin fest davon überzeugt, dass Frau Voßkühler das Amt mit Geschick und großer Weitsicht zum Wohle unserer Heimatstadt führen wird.“


Voßkühler ist seit ihrer Ernennung zur Richterin im Jahr 1996 auf verschiedenen Positionen tätig gewesen. 2008 wurde sie zur Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Hamburg ernannt, 2013 zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgerichts Hamburg und 2017 zur Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts. Als Lehrbeauftragte an der Universität Hamburg engagiert sie sich zudem in der Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Dem Hamburgischen Verfassungsgericht gehört Voßkühler bereits seit 2014 an - zunächst als vertretendes Mitglied und seit 2016 als Mitglied. In seiner Begründung hebt der Senat, bei dem das Vorschlagsrecht liegt, hervor, dass Voßkühler auf Grund „ihrer hohen juristischen Fähigkeiten, ihrer langjährigen richterlichen Tätigkeit (…) in besonderem Maße für das Amt“ geeignet sei.


Die Wahl der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts gehört zur ureigenen Aufgabe der Bürgerschaft. In geheimer Wahl stimmen die 121 Abgeordneten darüber ab, wer dem Verfassungsorgan jeweils für die Dauer von sechs Jahren angehört.


Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht das höchste Gericht der Freien und Hansestadt aus acht weiteren Mitgliedern. Drei von ihnen müssen – neben der Präsidentin – hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, also zum Beispiel Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sein. Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertretung zu wählen. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine einmalige Wiederwahl zulässig.


Das Hamburgische Verfassungsgericht ist kein „Präsenzgericht“, sondern tritt nur zusammen, wenn es angerufen wird. Es ist insbesondere zuständig für die in Art. 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und Landesrechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.


Foto: Birgit Voßkühler mit Präsidentin Carola Veit.