Zur Startseite

Immunität

Ein:e Abgeordnete:r darf nur mit Genehmigung der Bürgerschaft verhaftet oder sonstigen Maßnahmen, die ihre bzw. seine Freiheit und die Ausübung ihres bzw. seines Mandats beschränken, unterworfen werden, es sei denn, dass sie bzw. er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Straf- und Ermittlungsverfahren sowie sonstige Freiheitsbeschränkungen sind auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer ihres Mandats aufzuheben. Dadurch soll verhindert werden, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments gestört wird indem ein:e Abgeordnete:r wegen einer Gefängnisstrafe ihr bzw. sein Mandat nicht mehr ausüben kann. Käme es dazu, könnte dies zum Beispiel zu Veränderungen von Mehrheitsverhältnissen in der Bürgerschaft führen.