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Abstimmungen

Für einen Beschluss der Bürgerschaft ist in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmung kann mit oder ohne namentlichen Aufruf erfolgen. Namentliche Abstimmungen können durch eine Fraktion/Gruppe oder von mindestens sechs anwesenden Abgeordneten verlangt werden. Die Abgeordneten werden einzeln mit Namen zur Stimmabgabe aufgerufen.

In der Regel wird durch Handzeichen abgestimmt, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, ganz selten auch durch den sogenannten "Hammelsprung".