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Die Aufgaben der Bürgerschaft: debattieren, abstimmen und entscheiden

© Hamburgische Bürgerschaft/Michael Zapf

Gesetze beschließen, den Senat kontrollieren und den oder die Erste:n Bürgermeister:in wählen – die Hamburgische Bürgerschaft hat verantwortungsvolle Aufgaben. Die Bürgerschaft bestätigt auch den Senat und stimmt über den Haushaltsplan ab.

Verabschiedung von Gesetzen

Die Gesetzgebung ist eine zentrale Aufgabe der Bürgerschaftsabgeordneten. Hamburg ist Bundesland und Stadt zugleich, also eine Einheitsgemeinde, bei der es keine strikte Trennung zwischen der Länderebene und der kommunalen Ebene gibt. Gesetze für die ganze Stadt kann nur die Bürgerschaft beschließen. Daher debattieren und entscheiden die Bürgerschaftsabgeordneten als Landesparlament über stadtweite Themen wie zum Beispiel Verkehrstarife und Kita-Betreuung. Hamburg ist außerdem in sieben Bezirke eingeteilt, in denen gewählte Bezirksversammlungen über die Politik vor Ort entscheiden. Die Bezirke sind vor allem für lokale Angelegenheiten wie Bauvorhaben, Einrichtungen für Sport, Jugend und Kultur oder Soziales zuständig. 

Gesetze – warum, wer und wie ?

Gesetze regeln das Zusammenleben der Menschen in unserer Stadt. Sie geben Regeln vor für die Rechte und Pflichten der Bürger:innen und das Handeln von Staat und Behörden. Die Gesetzgebung ist die Grundlage für eine gerechte, geordnete und sichere Gesellschaft. Über die Einhaltung unserer Gesetze urteilen allein die unabhängigen Richter:innen.


Als Legislative ist es Aufgabe der Bürgerschaft, Gesetze zu beschließen. Über den Weg der Volksgesetzgebung können sich auch Bürger:innen einbringen (Artikel 48 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).


Zuerst erarbeiten Gruppen von Abgeordneten, Fraktionen oder der Senat einen Gesetzentwurf (§13 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft), der dann in die Bürgerschaft eingebracht werden kann. Die Bürgerschaft berät die finalen und zulässigen Entwürfe und stimmt dann darüber ab. Durch eine Volksinitiative können auch Bürger:innen Gesetze vorschlagen.


Eine Gesetzesvorlage muss von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich vorgeschlagen werden, dann kann die Bürgerschaft darüber abstimmen, und zwar nach eingehender Beratung und durch Beschluss über einen Gesetzentwurf. Die zweite Lesung kann mit Einverständnis aller Fraktionen und des Senats am gleichen Tag erfolgen, wenn es dagegen keinen Widerspruch gibt. Ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten kann Widerspruch einlegen (§13 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). Die Bürgerschaft kann einen Gesetzentwurf aber auch zunächst an den zuständigen Fachausschuss überweisen. Die Abgeordneten beraten den Vorschlag dort im Detail. Dabei kann der Fachausschuss Expert:innen oder Behördenvertretungen einladen oder öffentliche Anhörungen durchführen. Der Fachausschuss teilt der Bürgerschaft anschließend in einer schriftlichen Empfehlung mit, zu welchem Ergebnis er gekommen ist. Die Empfehlung ist Grundlage für die Entscheidung des Plenums.

Beschlossene Gesetze muss der Senat innerhalb eines Monats ausfertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen. Das Gesetz tritt in der Regel am darauffolgenden Tag in Kraft.


Die Fraktionen, die Regierung und manchmal auch die Bürgerschaft informieren Presse und Öffentlichkeit über die beschlossenen Gesetze. Pressevertretungen sind zu den Sitzungen der Bürgerschaft und den Ausschusssitzungen eingeladen. Sie verfolgen die Arbeit der Politiker:innen und berichten ihrem Publikum. Manchmal wird die Presse auch die vierte Macht genannt, weil ihr Urteil darüber entscheiden kann, wie gut die Bürger:innen eine Entscheidung des Parlaments aufgreifen. Natürlich ist es die Aufgabe der Fraktionen und der Regierung, ihre Entscheidungen möglichst gut zu begründen. Damit die Arbeit des Parlaments nachvollziehbar ist, können Journalist:innen und Interessierte alle parlamentarischen Dokumente in der Parlamentsdatenbank abrufen oder Plenarsitzungen in der Mediathek ansehen.

Kontrolle des Senats

Die Bürgerschaft kontrolliert den Senat mit verschiedenen Kontrollinstrumenten. Sie kann dies tun, in dem sie Anfragen (an ihn) stellt, Aktenvorlagen (von ihm) verlangt und Parlamentarische Untersuchungsausschüsse einsetzt.

Jede:r Abgeordnete:r kann dem Senat in einer Schriftlichen Kleinen Anfrage Fragen zu öffentlichen Angelegenheiten stellen (§19 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). Der Senat muss innerhalb von acht Tagen schriftlich antworten. Dieses Kontrollinstrument wird vorwiegend von der Opposition genutzt. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 2.154 Schriftliche Kleine Anfragen von den Abgeordneten eingereicht und beantwortet.

Mindestens fünf Abgeordnete können gemeinsam umfangreichere Große Anfragen an den Senat stellen. Der Senat hat vier Wochen Zeit, diese zu beantworten (§ 20 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). 2023 wurden insgesamt 60 Große Anfragen von den Abgeordneten eingereicht.

Ein Fünftel der Abgeordneten kann gemeinsam vom Senat verlangen, Akten zu einer politischen Angelegenheit oder einem Vorfall vorzulegen (§ 10 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). So musste der Senat zum Beispiel in den letzten Jahren die Akten zum Elbtower, zur Köhlbrandquerung oder zur Amoktat in dem Regionalzug bei Brokstedt vorlegen.

Ein Viertel der Abgeordneten kann gemeinsam von der Bürgerschaft verlangen, einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen (§ 62 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). Für die Dauer der 22. Wahlperiode gilt zur Stärkung der Minderheitsrechte ein Quorum von einem Fünftel (§ 72a Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss untersucht bestimmte Probleme oder Missstände. Dazu kann er, ähnlich wie in einem Strafprozess, Beweise erheben und Zeug:innen anhören.

Peter Tschentscher hebt seine Hand bei seiner Vereidigung zum Ersten Bürgermeister der Stadt Hamburg im März 2018.
© Hamburgische Bürgerschaft/Michael Zapf Vereidigung von Dr. Peter Tschentscher als Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg am 28. März 2018.

Wahl des oder der Erste:n Bürgermeister:in

Die Bürgerschaft wählt den oder die Erste:n Bürgermeister:in von Hamburg. Der oder die Erste Bürgermeister:in ist gewählt, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft für die Person gestimmt hat (Artikel 34 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). 

Bestätigung des Senats

Nach der Wahl und der Vereidigung beruft der oder die Erste Bürgermeister:in die weiteren Mitglieder seiner beziehungsweise ihrer Regierung – den Senat. Der Senat muss von der Bürgerschaft bestätigt werden (Artikel 34 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).

Beschluss des Haushaltsplans

Eine der wichtigsten Aufgaben der Bürgerschaft ist es, , das Etatrecht auszuüben und über den Haushaltsplan oder kurz „den Haushalt“ zu entscheiden und zu kontrollieren, ob der Senat die zur Verfügung stehenden Gelder wie geplant und sinnvoll einsetzt (Artikel 66 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg werden vom Senat in einen Haushaltsplan-Entwurf eingestellt. Dieser wird für zwei Jahre erstellt, der sogenannte Doppelhaushalt. In einem Finanzplan werden alle erwarteten Erlöse und die geplanten Kosten der Behörden und ihrer Verwaltungseinheiten für die kommenden Jahre detailliert und transparent aufgeführt. Einen genauen Überblick zum aktuellen Haushalt 2023/2024 gibt es im interaktiven Haushaltsplan.

Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:

  • Wohngeldleistungen und Sozialhilfe
  • Polizei und Feuerwehr
  • Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaften, Unterbringung von Gefangenen in Vollzugsanstalten
  • Kindertageseinrichtungen
  • Unterricht von Schüler:innen, Forschung und Lehre an Hochschulen 
  • Staatliche Museen und Theater
  • Grünanlagen und Spielplätze, Pflege von Straßenbäumen
  • Unterhaltung und Instandsetzung des Stadtstraßennetzes
  • Service in Bezirksämtern, Kundenzentren und sozialen Dienstleistungszentren 
  • Rechtsprechung durch Gerichte und Parlamentsverwaltung

Durch Steuern, öffentliche Unternehmen und Gebühren nimmt die Stadt auch Geld ein.

Vor jeder neuen Haushaltsperiode – derzeit ist das alle zwei Jahre – wird der Haushaltsplan-Entwurf zunächst intensiv in den Fachausschüssen und im Haushaltsauschuss beraten. Am Ende des Jahres, bevor die neue Haushaltsperiode beginnt, trifft sich das Plenum, also alle Mitglieder der Bürgerschaft, zu mehrtägigen Haushaltsberatungen. Hier stehen dann alle Pläne der Behörden und Ämter auf der Tagesordnung. Die Mitglieder der Bürgerschaft bringen Änderungsanträge ein und stimmen in zwei Lesungen über alle Haushaltspläne ab. 

Die Schuldenbremse

Die Schuldenbremse spielt eine wichtige Rolle bei der Aufstellung des Haushaltsplans. Sie sieht vor, dass der Finanzplan nicht mit Krediten gedeckt wird. So sollen auch künftigen Regierungen finanzielle Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben gesichert werden.

Nur mit Zustimmung des Parlamentes kann der Senat Ausgaben tätigen. So können die Abgeordneten über die Umsetzung von Politik mitentscheiden. Auch während der laufenden Haushaltsperiode können Gelder nachbewilligt werden. Auch hierüber finden eine Beratung im Haushaltsauschuss und eine darauffolgende Abstimmung in der Plenarsitzung statt.

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