Hamburgisches Verfassungsgericht lehnt Antrag der AfD ab

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute den Antrag der AfD-Bürgerschaftsfraktion gegen die Hamburgische Bürgerschaft als unzulässig erachtet, da es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Juni 2016 hatte der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Zweifel daran geäußert, dass das Verfassungsgericht in dem Fall zuständig sei. Heute entschieden die Richter einstimmig, dass die Bürgerschaft hinsichtlich der Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission nicht aufgrund des Verfassungsrechts, sondern des einfachgesetzlichen Landesrechts tätig werde.


Die AfD-Fraktion und ihre Mitglieder hatten sich im November vergangenen Jahres an das höchste Hamburger Gericht gewandt, weil sie ihre Rechte auf gleichberechtigte Mitwirkung in der Bürgerschaft verletzt sehen (gemäß Art. 7 Abs. 1 Hamburgische Verfassung). Zudem rügte die Fraktion, dass die Bürgerschaft es unterlassen habe, durch geeignete Verfahrensvorkehrungen die Blockade aufzulösen. Hintergrund ist der Streit um die Entsendung eines AfD-Abgeordneten in die Härtefallkommission. Insgesamt elf Mal war kein Vertreter der Partei als Vollmitglied in dieses Gremium gewählt worden. Da es sich nach Auffassung der AfD-Bürgerschaftsfraktion bei der Härtefallkommission um ein parlamentarisches Gremium handelt, hatte sie das Hamburgische Verfassungsgericht angerufen.


Die Härtefallkommission kann bei der Behörde für Inneres und Sport um die Aufenthaltserlaubnis eines sonst ausreisepflichtigen Ausländers aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen ersuchen; dieses hat jedoch nur den Charakter einer Empfehlung.


Jede Fraktion, die im Eingabenausschuss des Landesparlaments vertreten ist, benennt für die Härtefallkommission ein Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder. Die Benannten werden durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat für die Dauer der Legislaturperiode berufen. Dazu kommt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Behörde für Inneres und Sport – allerdings ohne Stimmrecht. Für ein Ersuchen müssen mindestens zwei Drittel der berufenen ordentlichen Mitglieder zustimmen.


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