Beschwerde zurückgewiesen: 3%-Sperrklausel in den Bezirken mit dem Demokratieprinzip vereinbar

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat entschieden: die Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen verstößt nicht gegen die Hamburgische Verfassung. Die entsprechende Wahlprüfungsbeschwerde eines ÖDP-Kandidaten für die Bezirksversammlung Bergedorf wurde zurückgewiesen.


Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Sperrklausel verstoße weder gegen Normen der hamburgischen Verfassung noch gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Die Drei-Prozent-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV gestalte auf der Ebene der Verfassung den Inhalt der dort ebenfalls verankerten Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Durch diese Ausgestaltung würden die Grundsätze bzw. der Kern des in Art. 3 Abs. 1 HV normierten Demokratieprinzips nicht verletzt. Denn durch die Drei-Prozent-Sperrklausel werde weder das Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch würden elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts außer Kraft gesetzt oder dem Wesen sowie der Funktion einer politischen Wahl nicht Rechnung getragen werden. Die Sperrklausel verstoße auch nicht gegen das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Homogenitätsgebot, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern u.a. den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates entsprechen müsse. Die danach zu beachtenden Grundsätze des Demokratieprinzips sowie mögliche Vorgaben aus dem Demokratieprinzip in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess seien eingehalten.