Wahl der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Das Amt der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist neu zu besetzen.

 

Gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt es der Bürgerschaft, eine bzw. einen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder zu wählen. Vorschlagsberechtigt für die Wahl sind die Fraktionen der Bürgerschaft. Die Präsidentin der Bürgerschaft ernennt die Gewählte oder den Gewählten. Die Amtszeit des bzw. der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beträgt sechs Jahre. Es ist beabsichtigt, die Wahl am 18. August 2021 durchzuführen.

 

Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kommt gemäß Art. 60a Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die Aufgabe zu, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überwachen. Sie oder er steht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg und erhält Fürsorge und Schutz entsprechend einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe B4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Zeit (siehe § 21 Hamburgisches Datenschutzgesetz).

(Weitere Informationen sind dem Internetauftritt zu entnehmen: https://datenschutz-hamburg.de/)

 

Gesetzliche Voraussetzungen:

Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte für Datenschutz und Information ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU) 2016/679). Art. 53 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung verlangt von den Mitgliedern der Aufsichtsbehörden die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten. § 20 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes bestimmt konkretisierend, dass die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt hat und die zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen muss. Diese setzt neben datenschutz- und informationsfreiheitsrechtlichen Kenntnissen eine einschlägige Berufserfahrung voraus. Wünschenswert sind auch Kenntnisse des hamburgischen Datenschutz- und Transparenzrechtes.

 

Für am Amt Interessierte besteht die Möglichkeit, sich bis zum 15. Juni 2021 unmittelbar an die Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft (Kontaktadressen unter: www.hamburgische-buergerschaft.de/fraktionen) oder die Bürgerschaftskanzlei zu wenden bzw. Unterlagen an folgende Adresse zu übermitteln: datenschutz@bk.hamburg.de

 

Die Unterlagen bzw. Interessenbekundungen werden zwecks Ausübung des Vorschlagsrechts allen Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft zugänglich gemacht.