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Wahlrecht in Hamburg: unsere Regeln auf einen Blick!

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Die Regeln und Verfahren für die Bürgerschaftswahlen in Hamburg sind in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung geregelt. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.

Wissenswertes zur Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft

Bei den Bürgerschaftswahlen dürfen alle deutschen Staatsangehörigen ab 16 Jahren wählen, die seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen und nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (aktives Wahlrecht). 
Als Kandidierende wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und nicht durch Richterspruch von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (passives Wahlrecht).

Wähler:innen haben auf zwei Stimmzetteln jeweils fünf Stimmen: fünf Stimmen können sie an Kandidierende auf den Wahlkreislisten („Wahlkreisstimmen“), fünf weitere an Kandidierende und Parteien auf den Landeslisten („Landesstimmen“) vergeben. Insgesamt gibt es in Hamburg 17 Wahlkreise, in denen je nach Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen drei bis fünf Abgeordnete über die Wahlkreislisten gewählt werden können. Insgesamt ziehen 71 Abgeordnete über die Wahlkreislisten in die Bürgerschaft ein und in der Regel ziehen weitere 50 Abgeordnete über die Landeslisten ein.

Die Wähler:innen erhalten zwei Stimmzettelhefte: 

1. Ein rotes Stimmzettelheft für die Wahlkreislisten mit den Wahlvorschlägen für den Wahlkreis von den Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidierenden. 

2. Ein gelbes Stimmzettelheft für die Landeslisten mit den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen für die ganze Stadt Hamburg.

Auf dem roten Stimmzettelheft für die Wahlkreislisten dürfen die Wähler:innen einer Person bis zu fünf Stimmen geben („kumulieren“) oder ihre fünf Stimmen auf mehrere Kandidierende auch unterschiedlicher Wahlkreislisten, Wählervereinigungen oder Einzelkandidierenden verteilen („panaschieren“).

Auf dem gelben Stimmzettel für die Landeslisten können Wähler:innen ihre fünf Stimmen sowohl an unterschiedliche oder auch an eine Person als auch an die unterschiedlichen Gesamtlisten der Parteien oder Wählervereinigungen vergeben. Mehr Informationen finden Sie hier.

Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft finden als Verhältniswahlen mit Wahlkreis- und Landeslisten statt. Im Landesparlament gibt es grundsätzlich 121 Sitze, wobei davon 71 Wahlkreissitze sind. Die in der Regel restlichen 50 Sitze entfallen auf Kandidierende, die nach den Landeslisten gewählt wurden.
Die Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen (§ 3 Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft). Die Details der Sitzvergabe nach Wahlkreis- und Landeslisten ergeben sich aus dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft. 
Parteien und Wählervereinigungen müssen mindestens 5 Prozent der gültigen Landesstimmen erhalten, um in die Bürgerschaft einzuziehen.

Die Wahlkreissitze werden von der Gesamtzahl der Sitze, die einer Partei oder Wählervereinigung insgesamt zugeteilt wurden, abgezogen. Die übrigen Sitze gehen an Kandidierende der Landesliste, die nicht schon über Wahlkreislisten direkt ins Parlament einziehen.

Wenn eine Partei mehr Wahlkreissitze erreicht als ihr nach Gesamtstimmen zustehen, behält sie diese sogenannten Überhangmandate. Sogenannte Ausgleichmandate erhöhen dann die Gesamtzahl der Sitze im Parlament um so viele Sitze, dass die Verteilung wieder dem Verhältnis der Gesamtstimmzahlen entspricht.

Bürgerschaftswahlen finden alle fünf Jahre statt.

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