Mit der 1996 eingeführten Volksgesetzgebung können zur Bürgerschaft Wahlberechtigte selbst Gesetze ändern, bestehende Gesetze aufheben oder neue Gesetzentwürfe einbringen. Der erste Schritt ist dabei, Unterschriften für das Zustandekommen einer Volksinitiative zu sammeln. Stimmt die Bürgerschaft dem Anliegen nicht zu, kann die Initiative weitere Schritte gehen und Unterschriften für ein Volksbegehren sammeln. Wenn auch das keinen Erfolg in der Bürgerschaft hat, kann die Initiative einen Volksentscheid anstreben – wenn er erfolgreich ist, ist dessen Ergebnis bindend für die Politik.
Volksinitiative
Damit eine Volksinitiative zustande kommt, müssen 10.000 Wahlberechtigte ihre Unterschrift für einen Gesetzentwurf beziehungsweise eine Gesetzänderung oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung abgeben. Die Volksinitiative informiert über ihr Anliegen in der Öffentlichkeit und wirbt für Unterstützung. Wenn die Initiative mindestens 10.000 Unterschriften gesammelt hat, übergibt sie diese dem Senat. Der Senat zählt nach und teilt dann der Bürgerschaft das Zustandekommen der Volksinitiative mit. Die Initiative wird in einen Ausschuss eingeladen und angehört. Die Bürgerschaft stimmt im nächsten Schritt über das Anliegen der Volksinitiative ab. Sie hat vier Monate Zeit, das Anliegen zu übernehmen.
Volksbegehren
Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, können die Initiator:innen die Durchführung eines Volksbegehrens beim Senat beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Die Initiator:innen können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit. Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Hierzu liegen Listen bei Bezirks- und Ortsämtern sowie bei den Volksinitiator:innen aus, in die sich alle zur Bürgerschaft Wahlberechtigten eintragen können, wenn sie dem Anliegen des Volksbegehrens zustimmen. Wenn sich mindestens ein Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten in die Listen eingetragen haben, kommt das Volksbegehren zustande.
Volksentscheid
Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, können die Initiator:innen die Durchführung eines Volksentscheids beim Senat beantragen. Dann können die zur Bürgerschaft Wahlberechtigten darüber abstimmen, ob das Anliegen endgültig angenommen wird. Die Abstimmung findet regelhaft parallel zu einer anderen Wahl statt, um Kosten und Aufwand gering zu halten. Dies hat auch den Vorteil einer hohen Beteiligung. Die Bürgerschaft hat die Möglichkeit, dem Gesetzentwurf der Volksinitiative einen eigenen Entwurf entgegenzustellen.
Ein Volksentscheid, der am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag stattfindet, kommt zustande:
- wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt
- und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht.
- Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen.
- Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmen.
Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft unter bestimmten Bedingungen beseitigt werden. Die ausführlichen Regelungen gibt es in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, im Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.