Wenn ausländischen Staatsangehörigen von der Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und auch der Eingabenausschuss nicht helfen kann, gibt es die Möglichkeit, die Angelegenheit in der Härtefallkommission zu behandeln. Infrage kommen Sachverhalte, die nach dem Gesetz zwar eindeutig sind, in denen aber humanitäre oder persönliche Gründe dafür sprechen, dass jemand weiterhin in Hamburg bleibt. Dabei geht es meist darum, Familien nicht zu trennen oder gut integrierten Personen nicht ihr Umfeld zu nehmen.
Betroffene Personen oder ihre Unterstützer:innen können sich in Hamburg nicht direkt an die Härtefallkommission wenden, sondern müssen zunächst eine Eingabe (Petition) einreichen. Dann berät erst einmal der Eingabenausschuss über den Fall. Ein Mitglied des Eingabenausschusses, das auch in der Härtefallkommission vertreten ist, kann den Fall für eine Beratung in der Härtefallkommission vorschlagen. Die Kommission berät zeitnah über den Fall.
Sollte die Härtefallkommission zu dem Ergebnis kommen, dass humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, stellt sie ein Härtefallersuchen an die Behörde für Inneres und Sport. Wird dem Ersuchen entsprochen, erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde berichtet der Härtefallkommission und der Bürgerschaft, wie sie entschieden hat. Auch die Behörde für Inneres und Sport kann Vorschläge für Härtefallersuchen in die Kommission einbringen.
Das Verfahren für ein Härtefallersuchen ist im Hamburgischen Gesetz über die Härtefallkommission geregelt.
Die Härtefallkommission ist ein Exekutivgremium nach dem Aufenthaltsgesetz, deshalb wird sie vom Senat eingerichtet. In Hamburg ist sie ausschließlich mit Abgeordneten der Bürgerschaft besetzt. Dabei benennt jede Fraktion, die im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertreten ist, ein Mitglied. Diese müssen von der Bürgerschaft gewählt und vom Senat berufen werden.
Die Wahl der Mitglieder der AfD-Fraktion für das Härtefallkommission ist noch nicht erfolgt.
Härtefallentscheidungen benötigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission. Die Behörde für Inneres und Sport entsendet eine oder einen Vertreter:in ohne Stimmrecht in die Härtefallkommission.