
Bearbeitung von Härtefällen in Hamburg
Einem ausreisepflichtigen Ausländer kann ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn die Härtefallkommission ein Ersuchen an die Behörde für Inneres stellt. Voraussetzung ist, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers in Deutschland rechtfertigen. Die Härtefallkommission wird im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag eines Mitglieds tätig. Vorschläge sind in der Regel nur zulässig, wenn in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde. Hierdurch kann das Härtefallverfahren eng mit dem Verfahren vor dem Eingabenausschuss abgestimmt werden. Die Behörde für Inneres entscheidet als zuständige oberste Landesbehörde über Annahme oder Zurückweisung des Ersuchens und informiert darüber die Härtefallkommission und die Bürgerschaft. Wird das Ersuchen angenommen, erteilt die Ausländerbehörde, abweichend von gesetzlichen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Behörde für Inneres kann selbst Vorschläge für Härtefallersuchen in die Kommission einbringen.
Stellung und Zusammensetzung der Härtefallkommission
Die Härtefallkommission ist ein vom Senat eingerichtetes Gremium. Die Geschäftsführung liegt im Rahmen der Amtshilfe bei der Bürgerschaftskanzlei.
Die Härtefallkommission ist ausschließlich mit Mitgliedern der Bürgerschaft besetzt. Dabei stellt jede Fraktion, die im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertreten ist, ein Mitglied. Härtefallersuchen benötigen die Zustimmung aller Kommissionsmitglieder. Die Behörde für Inneres entsendet einen Vertreter ohne Stimmrecht in die Härtefallkommission.
Das Verfahren für ein Härtefallersuchen ist im Hamburgischen Gesetz über die Härtefallkommission (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG) geregelt.