
Warum wählen?
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus - so legt es die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg fest. Deshalb entscheiden Hamburgs Bürgerinnen und Bürger über die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft per Wahl. Damit nehmen sie Einfluss auf politische Entscheidungen und legen fest, wer ihre Interessen und Wünsche vertreten soll.
Obwohl es neben der Wahl noch weitere Möglichkeiten der Mitwirkung und Einflussnahme gibt, stellt diese doch eine der wichtigsten Partizipationsmöglichkeiten dar. Ein Parlament ist nur dann wirklich legitimiert, wenn es von einem möglichst hohen Anteil der wahlberechtigen Bürgerinnen und Bürger gewählt wurde.
Wie wird gewählt?
Üblicherweise findet alle vier Jahre an einem Sonntag die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft statt.
Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
allgemein: Das Wahlrecht steht allen Staatsbürgern zu. Niemand darf davon aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen oder wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Sprache, Religion, Bildung, seines Berufs oder Einkommens ausgeschlossen werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle Deutsche, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
unmittelbar: Die Abgeordneten werden direkt gewählt.
frei: Die Entscheidung der Wahlberechtigten frei von Beeinflussungen ist geschützt.
gleich: Jeder Wahlberechtigte darf seine Stilmme wie jeder andere abgeben. Alle Stimmen werden gleich bewertet (gleicher Zählwert, bei Listenwahl auch gleicher Erfolgswert).
geheim: Gewählt wird in einer Wahlkabine, die nur einzeln betreten werden darf. Die Wahlberechtigten müssen ihre Wahlabsichten und ihr Wahlverhalten für sich behalten können.
Wer kann gewählt werden?
Parteien, Einzelbewerberinnen und -bewerber und Wählergemeinschaften, die sich zur demokratischen Grundordnung bekennen, können gewählt werden. Prinzipiell sind alle zur Bürgerschaft Wahlberechtigten auch für die Hamburgische Bürgerschaft wählbar. Wahlvorschläge reichen Sie auf Wahlkreis- und Landeslisten bei der Landeswahlleitung ein. Der Landeswahlausschuss entscheidet dann über die Zulassung zur Wahlliste. Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber müssen auf den Wahlvorschlägen mit Name, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift und Beruf verzeichnet sein und dem Landeswahlleiter schriftlich ihre Zustimmung zu ihrer Aufstellung zur Wahl gegeben haben.
Um sich zur Bürgerschaftswahl aufstellen zu lassen, brauchen parteilose Wählergemeinschaften sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber, die weder in einem Landtag oder im Bundestag vertreten sind, für eine Wahlkreisliste mindestens 100 und für eine Landesliste mindestens 1000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Die Unterzeichnenden gehen damit keinerlei Verpflichtung ein. Wählen können sie nach wie vor, wen sie wollen.
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