Hamburgische Bürgerschaft
EINGABEN: EINGABENAUSSCHUSS

Ein Ausschuss für die Bürger

Was ist der Eingabenausschuss?
Der Eingabenausschuss versteht sich als Anwalt aller Bürgerinnen und Bürger, die sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg ungerecht behandelt fühlen.

Termintafel mit Sitzungsterminen der Ausschüsse, unter anderem dem Eingabenausschuss. Artikel 28 der Hamburgischen Verfssung sieht den Eingabenausschuss als Pflichtausschuss vor. Er wird von der Bürgerschaft zu Beginn der Wahlperiode bestellt und besteht aus 22 Abgeordneten, von denen in dieser Wahlperiode zehn der CDU-Fraktion, acht der SPD-Fraktion und zwei der GAL-Fraktion und zwei der Fraktion DIE LINKE angehören.

Hier finden Sie die Zusammensetzung des Eingabenausschusses.

Der Eingabenausschuss ist der einzige Ausschuss der Bürgerschaft mit ständigem direkten Kontakt zu den Bürgern. Die Abgeordneten erfahren auf diesem Wege, welche gesetzlichen Regelungen sich im Einzelfall nicht bewähren und was ihre Wählerinnen und Wähler "auf dem Herzen haben". Keine Behörde arbeitet fehlerlos und die Anwendung auch von noch so ausgefeilten Gesetzen kann im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen. Eine Eingabe ermöglicht der Bürgerschaft, ihre in der Verfassung verankerte Kontrollfunktion gegenüber dem Senat wahrzunehmen.

Wie arbeitet der Eingabenausschuss?
Der Eingabenausschuss tagt in der Regel jeden Montag Nachmittag und alle zwei Wochen auch am Dienstag Nachmittag. Seine Sitzungen sind gemäß § 56 Abs. 1 Geschäftsordnung der Bürgerschaft nicht öffentlich.

Welche Entscheidungen kann der Ausschuss treffen?
Im Gesetz über den Eingabenausschuss und §§ 66 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft ist geregelt, welche Entscheidungen der Eingabenausschuss treffen darf.

Eine Vielzahl von Eingaben kann für „erledigt“ erklärt werden, da der Senat den Anliegen von sich aus entspricht. Den Erfolg hat hier also schon die Ausübung des Petitionsrechts selbst herbeigeführt.

Darüber hinaus sind folgende Entscheidungen möglich:

  • Überweisung an den Senat "zur Berücksichtigung", wenn das Anliegen begründet und Abhilfe notwendig ist;
  • Überweisung an den Senat "zur Erwägung", wenn der Senat das Anliegen noch einmal überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen sollte;
  • Überweisung an den Senat "als Stoff für künftige Prüfung", um zu erreichen, dass der Senat das Anliegen in Gesetzesentwürfe, Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht;
  • Erklärung der Eingabe für "nicht abhilfefähig", insbesondere, wenn das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden ist und
  • "Übergang zur Tagesordnung", wenn das Anliegen nicht erkennbar ist oder gegenüber einer früheren, von der Bürgerschaft bereits beschiedenen Eingabe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthält.

Bei einer positiven Empfehlung an den Senat haben die Beschlüsse der Bürgerschaft den Charakter einer Empfehlung. Der Bürgerschaft steht kein Weisungsrecht gegenüber dem Senat zu. Der Senat ist allerdings verpflichtet, darüber zu berichten, was er auf Grund der Eingabe veranlasst hat.