Hamburgische Bürgerschaft
EINGABEN

Was ist eine Petition?

"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden", heißt es in Artikel 17 des Grundgesetzes.

Unter einer Eingabe (auch Petition genannt) versteht man also Bitten oder Beschwerden der Bürger an ihre Volksvertretung. Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg ungerecht behandelt fühlen, können eine Eingabe an die Bürgerschaft machen und um Abhilfe bitten.

Die öffentliche Verwaltung ist nicht unfehlbar und ihre Entscheidungen können im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten oder Benachteiligungen führen. Eine Eingabe an die Bürgerschaft kann helfen, diese zu beseitigen.

Im Gegensatz zu Beschwerden oder Anliegen, wie sie zum Beispiel durch die Medien oder auf Demonstrationen vorgebracht werden, muss sich das Parlament mit Eingaben befassen und zu ihnen Stellung nehmen.

Das Eingabenrecht (auch Petitionsrecht genannt) ist ein Grundrecht. Es gilt für alle:
Erwachsene, Minderjährige, betreute Personen, Häftlinge, deutsche und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose.

Im Gesetz über den Eingabenausschuss können Sie nähere Einzelheiten nachlesen.

Sie können sich sowohl in eigener Sache als auch für einen Dritten oder im allgemeinen Interesse an den Eingabenausschuss wenden. Auch als Bürgerinitiative oder juristische Person des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein) können Sie dem Ausschuss schildern, wo Sie der Schuh drückt.

In welchen Angelegenheiten können Sie sich an den Eingabenausschuss wenden?

Sie können sich grundsätzlich mit jeder Bitte und Beschwerde an den Eingabenausschuss wenden, wenn sich die Eingabe gegen Benachteiligung oder ungerechte Behandlung durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg richtet oder wenn Sie mit der Arbeitsweise von Ämtern oder Behörden in Hamburg nicht einverstanden sind. Die Beschwerdemöglichkeit erstreckt sich auch auf Institutionen,die der Aufsicht des Senats unterstehen, wie z.B. die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt oder die Stadtreinigung.

Mit privaten Angelegenheiten (Mietverhältnissen, Nachbarstreitigkeiten, familiären Problemen) darf sich der Ausschuss nicht beschäftigen; hierfür sind gegebenenfalls. die Gerichte zuständig.

Auf Grund der staatlichen Gewaltenteilung ist der Eingabenausschuss nicht befugt, gerichtliche Entscheidungen inhaltlich zu überprüfen.

Richtet sich Ihre Beschwerde gegen das Handeln oder Unterlassen von Bundesbehörden (z.B. Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, Deutsche Rentenversicherung), ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuständig.

Die Broschüre Die Petition - Ihr gutes Recht können Sie hier (243,5 Kilobytes) als PDF herunterladen.

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